Wirkungszwecksteuer

Wirkungszwecksteuer
Steuer, die bereits durch Ankündigung oder Auferlegung der Steuer nicht fiskalische Zwecke erreichen soll, so dass im Modellfall der Besteuerungsgegenstand mit einer gewissen Zeitverzögerung entfällt. Die gewünschte Verhaltensänderung wäre verwirklicht.
- Vgl. auch  Steuerklassifikation.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Zwecksteuern — 1. Begriff: Steuern, die primär nicht auf Einnahmeerzielung (fiskalische Zielsetzung), sondern auf andere wirtschaftspolitische Ziele ausgerichtet sind (⇡ nicht fiskalische Besteuerung). 2. Arten: (1) ⇡ Verwendungszwecksteuer; (2) ⇡… …   Lexikon der Economics

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